Zuständigkeit:
Der Schulausschuss berät über die äußeren und inneren Schulangelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Über die Erteilung der Zustimmung oder die Verweigerung zur Besetzung einer Schulleitungsstelle gemäß § 61 Absatz 4 Schulgesetz NRW spricht der Schulausschuss eine Empfehlung an den Rat aus.